Robotik, Recht, Risiko: CE-Kennzeichnung

Kolumne: Robotik, Recht, Risiko

Heute: CE-Kennzeichnung

Liebe Leser, auch im Internet of Things wird die gute, alte CE-Kennzeichnung weiter aktuell bleiben. Ja, sie wird im Hinblick auf funkanlagenrechtliche Aspekte der Konnektivität möglicherweise sogar noch an Bedeutung gewinnen. Trotzdem scheint sie einer der großen Mythen in der deutschen Technologieentwicklung zu sein, wenn man in den Markt hineinhorcht. Über kaum ein Label machen so viele Halbwahrheiten, Gerüchte und Irrtümer die Runde.

Prof. Dr. Klindt ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Noerr. Er ist Mitglied der AG Recht in der Plattform Industrie 4.0 und leitet dort die UAG Produkthaftung. (Bild: Noerr LLP)

Als ich selbst Mitte der 90er meine juristische Promotion über die EG-Maschinenrichtlinie verfasst habe, war die CE-Kennzeichnung bereits seit mehreren Jahren ‚auf dem Markt‘. Bis heute hat sie sich in immer weitere Industriesegmente vorgearbeitet; längst sind nicht mehr nur elektrische Betriebsmittel und der klassische Maschinen- und Anlagenbau betroffen. Auch EMV-Aspekte, Fragen der Ökoeffizienz (über die ERP-Richtlinie) und sogar des Eichrechts sind neben klassischen Robotikherausforderungen wie das Druckgeräterecht und die ATEX-Sicherheit heutzutage CE-kennzeichnungsrechtlich geregelt.

Für die Zukunft und Industrie 4.0 wird das CE-Recht sogar nochmals an Bedeutung gewinnen, was an funkrechtlichen Aspekten liegt: Schon bisher gab es die R&TTE-Richtlinie 1999/5/EU, die in Deutschland über das Funk- und Telekommunikationsendgerätegesetz (FTEG) in nationales Recht umgesetzt war und durch die Bundesnetzagentur als Marktüberwachungsbehörde kontrolliert wurde. Mit Wirkung zum 1. Juli dieses Jahres ist nun die überarbeitete Radio Equipment Directive (RED) 2014/53/EU in Kraft getreten, die der Deutsche Bundestag mit dem Funkanlagengesetz (FuAG) in deutsches Recht überführt hat. Als einziger von 28 EU-Mitgliedsstaaten hat das deutsche Parlament im Übrigen daran gedacht, für die Weitergeltung harmonisierter Normen (Vermutungswirkung nach dem New Approach!) durch eine sondergesetzliche Vorschrift zu sorgen! Alle vernetzten Konnektivitäten im Internet of Things und der Smart Factory werden diese neue EU-Vorschrift zu beachten haben.

Automationsrobotik wird zudem wie bisher alle Details des EU-Maschinenrechts inklusive Risikobeurteilung als konstruktionsbegleitendem Prozess abarbeiten müssen. Für Marktüberwachungsbehörden, Berufsgenossenschaften und Versicherungen ist die Non-Compliance mit CE-Kennzeichnungsvorgaben längst ein gefundenes Fressen in Gerichtsprozessen. Auch die sicherheitstechnische Freigabe von Arbeitsmitteln nach der Betriebssicherheitsverordnung sind längst so etabliert, dass hierbei auf die Konformität der Produkte mit den Vorgaben des EU-Maschinenrechts geachtet wird.

Behalten Sie, lieber Leser, dies bitte im Auge und verhindern Sie, dass der Einkauf nicht-konforme Maschinen aufgrund des Preisvorteils vorzieht. Beim nächsten Mal berichtet Ihnen mein Partner Dr. Ralph Nack von patentrechtlichen Aspekten bei Connected Machinery.

Herzlichst, Ihr

Thomas Klindt

Noerr LLP
robotik-produktion.de

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