Transportsysteme umfassend absichern

Zu den signifikanten Anforderungen, die ein Transportsystem erfüllen muss, gehört auch das Thema Navigation und im Zusammenhang die Kollisionsvermeidung.
Zu den signifikanten Anforderungen, die ein Transportsystem erfüllen muss, gehört auch das Thema Navigation und im Zusammenhang die Kollisionsvermeidung.Bild: ©nay/istockphoto.com / Pilz GmbH & Co. KG

Denn was, wenn Manipulationen an Maschinen wichtige Sicherheitsfunktionen außer Kraft setzen? Auch dieses Szenario nimmt die in der EU ab Januar 2027 geltende Maschinenverordnung MVO (Verordnung (EU) 2023/1230) in den Fokus. Sie regelt die Sicherheitsanforderungen für alle Maschinen neu – für die Safety wie für die Security. Um Mensch und Maschine vor Kollisionen mit Transportsystemen und die Systeme selbst vor Manipulation zu schützen, berücksichtigen die Vorgaben der Maschinenverordnung erstmals auch autonome mobile Maschinen.

Normative Anforderungen für autonome mobile Plattformen

Die Sicherheitsanforderungen für autonome mobile Plattformen sind komplex. Schon nach der aktuellen Norm ISO3691-4 für fahrerlose Flurförderzeuge müssen Gefährdungen für mobile Plattformen möglichst ausgeschlossen werden, die Verwendung muss bestimmungsgemäß sein. Zu den signifikanten Anforderungen, die ein Transportsystem erfüllen muss, gehören neben z.B. der elektrischen Sicherheit und der Sicherheit für sicherheitsrelevante Teile des Steuerungssystems auch das Thema Navigation und in diesem Zusammenhang die Kollisionsvermeidung. Zudem beschreibt die Norm die geltenden Rahmenbedingungen, um eine höhere Geschwindigkeit des Transportsystems in den sogenannten eingeschränkten Bereichen zuzulassen. In diesem Fall werden eine detaillierte Analyse und Bewertung der Gefahren und die Umsetzung entsprechender zusätzlicher Maßnahmen erforderlich.

MVO markiert Leitplanken

Die MVO berücksichtigt nun erstmals mobile Plattformen: Nach deren Definition gehören zu diesen alle fahrerlosen Transportsysteme mit einer autonomen Betriebsart, in der alle wesentlichen Sicherheitsfunktionen für deren Arbeits- und Bewegungsbereich, ohne ständige Interaktion mit Bedienern, sichergestellt sind. Ab 2027 stellt sie verpflichtend spezifische Anforderungen an deren Sicherheit, die nochmals an den aktuellen Stand der Technik angepasst wurden.

Zu diesen spezifischen Sicherheitsanforderungen gehört die ‚Überwachung mobiler Plattformen aus der Ferne‘. Diese soll sicherstellen, dass auch von Remote ein sicherer Stopp und Start der mobilen Plattform möglich ist. Ohne diese Funktion darf die Maschine nicht betrieben werden. Daneben hat die MVO die mobile Plattform selbst im Blick: Beim Steuervorgang der mobilen Plattform muss der Lenkvorgang – sowohl Richtung als auch Geschwindigkeit – eine Instabilität des Transportsystems und/oder der Ladung vermeiden. Auch ein Ausfall des Lenksystems darf keine Auswirkungen auf die Sicherheit haben.

Security als Schutz gegen Korrumpierung

Darüber hinaus fordert die MVO, dass eine mobile Plattform vor Korrumpierung (Security-Vorfällen) geschützt ist. Die NIS 2 – im Englischen: Network and Information Security – ist eine EU-Richtlinie, die Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau verankert. Die NIS 2 richtet sich in erster Linie an Unternehmen, die die Mindestanforderung aus der Cybersicherheit, also aus der Informationstechnik, umsetzen müssen. Hier ergänzen sich die MVO und der Cyber Resilience Act (CRA): Beide geben grundsätzliche Anforderungen an die Cybersicherheit von Maschinen und Anlagen vor. Betreiber müssen ihre Produktionshalle, also die Operational Technology (OT)-Umgebung mit ihrer Hard- und Software, bewerten, eine Risikobeurteilung durchführen und entsprechende Maßnahmen ableiten. Dazu gibt die MVO klar vor, dass der Schutz vor unabsichtlicher oder vorsätzlicher Korrumpierung der Sicherheitsfunktionen – Security for Safety – gewährleistet sein muss.

Im ersten Schritt unterstützen die Experten von Pilz bei der Risikobeurteilung und führen bei Bedarf beim Hersteller eine Werksabnahme der mobilen Plattform durch.
Im ersten Schritt unterstützen die Experten von Pilz bei der Risikobeurteilung und führen bei Bedarf beim Hersteller eine Werksabnahme der mobilen Plattform durch.Bild: ©Portra/istockphoto.com / Pilz GmbH & Co. KG“

Vor unberechtigten Zugriff schützen

Der unberechtigte Zugriff ist eine weitere Vorgabe aus der MVO, das Zugriffs- und Berechtigungsmanagement ein sehr wichtiges Thema hierbei. Wer darf überhaupt die Fernwartung freigeben? Der Hersteller einer mobilen Plattform? Oder ist die Fernwartung an eine gewisse Bedingung – sprich: Berechtigung – in der Produktionshalle beim Betreiber geknüpft? Das Gleiche gilt für das Umschalten zwischen Betriebsarten: Wer darf das tun, wer hat dafür die Fähigkeiten? Eine klare Rollenverteilung im Unternehmen ist also ein Muss. Das hat Vorteile: Über den erhöhten Schutz für seine Mitarbeiter hinaus können Anwender die Produktivität verbessern, weil nicht jeder berechtigt ist, die Produktion zu unterbrechen. Zum anderen bekommen Anwender mit Zugangsberechtigungssystemen wie PitMode Fusion von Pilz Hilfestellung in Form einer elektronischen Dokumentation. Mit dieser lässt sich transparent nachverfolgen, welche Gruppe welche Aktion ausgelöst hat. Betreiber erhöhen dadurch ihre Haftungssicherheit und auch der Datenschutz profitiert.

Die Umgebung als Sicherheitskriterium

Die Integration mobiler Plattformen in ihre Infrastruktur ist ebenfalls Thema der MVO. Das Ziel der MVO: Sicherzustellen, dass Gefahren durch den Einbau berücksichtigt und angemessen behandelt werden. Die MVO betrachtet eine Gesamtheit von Maschinen – verkettete Maschinen bzw. hier autonome mobile Plattformen – wie eine Gesamtmaschine. Diese muss alle Anforderungen der MVO erfüllen. Die Maschinenmodule, sprich die mobilen Plattformen, sind funktional miteinander verknüpft, sodass sich der Betrieb jedes Teilnehmers in der Flotte direkt auf den Betrieb eines anderen auswirkt. Darüber hinaus gibt es oft eine Verknüpfung mit anderen Maschinen, wie z.B. Förderbändern. Diese Verkettung von mobilen Plattformen erfordert nach der MVO eine Risikobewertung für das gesamte mobile System.

Oft werden mobile Plattformen auch zu bestehenden Maschinen bzw. in eine bereits vorhandene Infrastruktur integriert. Inwieweit diese Integration dann als Neumaschine betrachtet werden muss, ist eine gesetzliche Grauzone. Die MVO versucht, diese durch neue Details zu einer wesentlichen Veränderung zu klären. Ist die Sicherheit jedoch durch den Einbau erheblich beeinträchtigt, muss zwingend eine neue CE-Kennzeichnung des mobilen Systems durchgeführt werden.