
Das gilt namentlich für die EU-Batterieverordnung 2023/1542 (BattVO), denn praktisch sämtliche mobilen Roboter sind auf Batterien angewiesen. Ob diese nun als ‚Akku‘ bezeichnet werden, ob sie wiederaufladbar oder austauschbar sind – sämtlich werden sie von der EU-Batterieverordnung und den nationalen Ausführungsgesetzen (in Deutschland: BattDG) erfasst.
Die Verordnung gilt zwar schon seit dem 18. Februar 2024, eine Vielzahl ihrer Regelungen wird aber erst sukzessive in den kommenden Jahren Geltung beanspruchen, teils abhängig davon, wann die Europäische Kommission noch konkretisierende Regelungen erlassen wird – allein hier den Überblick zu behalten, ist eine Herausforderung für alle, die Batterien produzieren, importieren oder vertreiben. Die Batterieverordnung regelt namentlich produktbezogene Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen, die vorrangig den Erzeuger der Batterie treffen, aber auch deren Importeure und Vertreiber – auch dann, wenn die Batterie bereits in einem Endprodukt, etwa einem Roboter, enthalten ist.
Wie so häufig im produktbezogenen Umweltrecht richten sich viele Pflichten der BattVO zudem ausdrücklich nicht an den physischen Produzenten der Batterie, sondern an den Inverkehrbringer – dabei sollte zunächst nicht übersehen werden, dass Batterien häufig durch die Lieferung in einem Produkt zeitgleich mit diesem in Verkehr gebracht werden. Paradebeispiel solcher Pflichten sind zum einen die umfangreichen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette aus Kapitel VIII der Verordnung: Ab dem 18. August 2027 muss der EU-Inverkehrbringer einer Batterie Verpflichtungen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten (Due Diligence) nachkommen – Stichworte: Managementsystem, Risikoermittlung, -bewertung und -minderung. Zum anderen knüpfen die abfallrechtlichen Pflichten am Inverkehrbringen im jeweiligen Mitgliedstaat an – wer also in mehrere EU-Staaten verkauft, auf den können weitreichende Registrierungs-, Beteiligungs- oder Finanzierungspflichten zukommen. Für anspruchsvolle Robotikanwendungen entwickelt: Die drehbaren RQDR-Halter von FLEXA bieten eine platzsparende und robuste Kabelführung, die Cobots bei komplexen Bewegungsabläufen zuverlässig unterstützt. ‣ weiterlesen
Flexibler Kabelschutz für Cobots
Eine Sonderstellung nimmt zudem Art. 11 der Verordnung ein, der weniger die Batterie als vielmehr das sie umschließende Endprodukt betrifft: Batterien in Geräten müssen danach grundsätzlich leicht austauschbar sein. Das ist für große Roboter mit entsprechend schwerer Batterie irrelevant, weil diese keine ‚Gerätebatterien‘ darstellen. Kleinere Varianten, etwa Saugroboter, ggf. auch kleinere Transportroboter etc. können hingegen erfasst sein. Präzisionsgetriebe stellen hohe Anforderungen an Fertigung und Qualität. Liebherr bietet flexible Lösungen für die Herstellung von Zykloiden- und HarmonicDrive®-Verzahnungen – von der Prozessentwicklung bis zu Maschine, Schulung und Service. ‣ weiterlesen
Verzahnung für die Robotik
Kurzum: Wer Roboter baut, importiert oder vertreibt, kommt nicht umhin, sich mit dem Batterierecht auseinanderzusetzen.
Ihr
Joachim Rung















