Bekommt die Robotikbranche ihre US-Zölle zurück?

Tobias Zuber leitet die Außenwirtschaftsrechtspraxis am Brüsseler Standort der Kanzlei Noerr.
Tobias Zuber leitet die Außenwirtschaftsrechtspraxis am Brüsseler Standort der Kanzlei Noerr. Bild: Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB BE

Der Supreme Court hat klargestellt, dass die Erhebung von Zöllen in die ausschließliche Zuständigkeit des US-Kongresses fällt. Wer also seit 2025 IEEPA-Zölle auf Exporte in die USA gezahlt hat, hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Rückzahlung. Doch zwischen Rechtsanspruch und tatsächlicher Erstattung liegt in diesem Fall eine erhebliche Strecke.

Zunächst zur Frage, welche Zölle überhaupt betroffen sind. Die IEEPA-Zölle umfassten vor allem die sogenannten reziproken Zölle – und damit einen erheblichen Teil der Abgaben, die europäische Robotikexporteure zuletzt getroffen haben. Nicht erfasst vom Urteil sind hingegen Zölle nach Section 232, etwa auf Stahl und Automobile. Für die Robotik relevant: Soweit Fertigprodukte oder Komponenten Stahlanteil haben und unter entsprechende Zolltarifpositionen fallen, können diese Zölle weiter anfallen. Auch Halbleiter und Elektronikkomponenten, die separat importiert werden, können je nach Zolltarifposition unter andere Zollregimes fallen, die vom Urteil nicht berührt werden. Eine sorgfältige Prüfung der eigenen Zolldaten ist daher unerlässlich. Hinzu kommt eine konzernstrukturelle Besonderheit: Europäische Robotikunternehmen mit US-Tochtergesellschaften setzen diese häufig als Importer of Record ein. Formal erstattungsberechtigt ist damit die US-Einheit – nicht die europäische Mutter. Das ist kein unlösbares Problem, erfordert aber konzerninterne Abstimmung und eine klare vertragliche Grundlage für die Weiterleitung der Erstattung.

Und die Erstattung selbst? Die Trump-Administration hat offen angekündigt, Rückzahlungen so weit wie möglich zu verzögern. Es geht um geschätzte 160Mrd.US$ – eine Summe, die die Regierung schlicht nicht auszahlen möchte. US Customs and Border Protection lehnt derzeit Zollkorrekturen und Proteste ab. Rückzahlungen sind also nicht automatisch – sie müssen aktiv eingefordert werden, gegebenenfalls über direkte Klagen beim United States Court of International Trade in New York. Zahlreiche Importeure haben entsprechende Klagen bereits vorsorglich und fristwahrend eingereicht.

Die Lage bleibt insgesamt unruhig – und das Urteil löst das Zollproblem für die Robotikbranche nur teilweise. Die Trump-Administration hat bereits Ersatzzölle auf Basis des Trade Act eingeführt, zunächst zehn Prozent global, mit angekündigter Erhöhung auf bis zu fünfzehn Prozent. Auf der anderen Seite des Atlantiks prüft die EU ihrerseits weitreichende Gegenmaßnahmen. Besonders bemerkenswert ist dabei das sogenannte Anti-Coercion-Instrument – in Brüssel mitunter als Trade Bazooka bezeichnet. Es erlaubt der EU, gezielt auf wirtschaftlichen Zwang durch Drittstaaten zu reagieren, und zwar nicht nur mit Gegenzöllen, sondern auch mit Beschränkungen beim Marktzugang, beim Schutz geistigen Eigentums oder bei öffentlichen Aufträgen. Gerade für den Technologiesektor könnte dieses Instrument erhebliche Auswirkungen haben, in beide Richtungen.

Was jetzt zu tun ist: Prüfen Sie, welche Zölle auf welcher Rechtsgrundlage gezahlt wurden, wer in Ihren US-Geschäften der Importer of Record war, und ob die vertraglichen Vereinbarungen mit US-Partnern eine Weiterleitung von Erstattungen ermöglichen. Das ist keine triviale Aufgabe – aber angesichts der möglichen Beträge eine lohnende.

Herzliche Grüße,
Dr. Tobias Zuber