Für allgemeine Geschäftsbedingungen, zu denen auch standardmäßig verwendete Verträge gehören, gelten bislang besondere gesetzliche Schranken, die die Vertragsgestaltungsfreiheit erheblich einschränken. Kontrollfrei sind lediglich Individualvereinbarungen. Dies sind jedoch einzeln ausgehandelte Vereinbarungen und nicht nur lediglich verhandelte Vereinbarungen. AGB liegen nach der Rechtsprechung des BGH deshalb auch dann vor, wenn die Parteien sich auf den unveränderten Text einer Vertragspartei geeinigt haben, selbst dann, wenn der Vertragstext „ernsthaft und ausgiebig“ verhandelt wurde.

Das AGB-Recht schützt dabei nicht nur Verbraucher, sondern gilt auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen. Folglich können fast alle Verträge zwischen Unternehmen einer strengen AGB-Kontrolle durch die Gerichte unterliegen, wonach jede intransparente oder unangemessene vom gesetzlichen Leitbild abweichende Vertragsklausel unzulässig ist.
Die Konsequenzen sind hart. Wer z.B. eine unwirksame Haftungsregelung in seinen AGB verwendet, riskiert die unbegrenzte Haftung seines Unternehmens. So sind etwa standardmäßige Haftungsregelungen, die die Haftung für indirekte Schäden oder den entgangenen Gewinn ausschließen schlichtweg unwirksam. Unwirksamkeitsrisiken bestehen auch für Vertragsstrafen in Projektverträgen, wenn die Anforderungen der mittlerweile schwer zu überschauenden Rechtsprechung nicht eingehalten werden.
Unbestreitbar ist der AGB-Schutz für Verbraucher erforderlich. Ob dies aber auch für Unternehmen gelten soll, ist umstritten. Große Kapitalgesellschaften verfügen in der Regel über eine fähige Rechtsabteilung oder können sich versierte Anwälte leisten, die Verträge prüfen und verhandeln. Für solche Unternehmen ist der Schutz des AGB-Rechts in der Tat nicht erforderlich. Viele wollen hier aber eine Stärkung der Privatautonomie nicht nur für große Unternehmen (in diese Kategorie fallen ca. 16.000 Unternehmen), sondern für alle anderen rund 3 Millionen Unternehmen in Deutschland. Hier wären auch viele kleine Unternehmen betroffen, die durchaus gegenüber besser aufgestellten großen Unternehmen schutzbedürftig sein können. Für eine Reform des AGB-Rechts spricht auch eine mögliche Stärkung des Justizstandorts Deutschland. Gerade in internationalen Verträgen ist es nahezu tägliche Praxis, das deutsche Recht abzubedingen, um den AGB-rechtlichen Schranken zu entgehen. In B2B-Verträgen ist dies möglich, da das AGB-Recht nicht zu den sogenannten international zwingenden Regelungen gehört. In B2C-Verträgen ist hingegen eine Abwahl nicht möglich.
Die Koalition wird vermutlich recht schnell das Vorhaben der Reform angehen und noch dieses Jahr ein Reformvorschlag vorlegen. Durch die Begrenzung der Reform auf Verträge zwischen große Kapitalgesellschaften wird das AGB-Recht vom Großteil der deutschen Unternehmen, die keine großen Kapitalgesellschaften, weiterhin zu berücksichtigen sein. Aber auch große Kapitalgesellschaften können vom strengen AGB-Recht weiterhin betroffen sein. Dies gilt in Konstellationen, in denen große Kapitalgesellschaften mit anderen Unternehmen Verträge schließen, die nicht zur Kategorie der großen Kapitalgesellschaften zählen.















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