Kolumne Robotik, Recht, Risiko: Schutz für Roboterdaten
Während der Produktion mit Robotern fallen wertvolle Daten an, mit denen der Produktionsprozess analysiert und ausgewertet werden kann. Sowohl das Unternehmen, das den Roboter verkauft, als auch das Unternehmen, das den Roboter im Produktionsprozess nutzt, haben ein Interesse an der Verwendung und am Schutz der Roboterdaten. Unterdessen gehören diese Daten niemandem, denn es gibt derzeit in Deutschland noch kein Eigentum an Daten. Das bedeutet aber nicht, dass sie Freiwild sind. Mit dem seit dem 26.04.2019 geltenden Geheimnisschutzgesetz eröffnen sich neue Möglichkeiten des Schutzes von Roboterdaten.
Urheberrecht bietet selten Schutz
Das Urheberrecht schützt eine persönlich-geistige Schöpfung und bietet daher keinen Schutz von Daten per se. Zwar kann am Algorithmus, mit dem Daten verarbeitet werden, ein Urheberrecht entstehen. Aber reine Robotermessdaten, selbst wenn diese aufgezeichnet und gespeichert werden, genießen keinen Urheberrechtsschutz. Das Urhebergesetz schützt eine Datenbank nur dann, wenn die Datengenerierung und Organisation der Datensammlung eine wesentliche Investition erfordert und die einzelnen Datensätze auch separat zugänglich sind. Vom Roboter generierte Daten werden indessen nebenbei und ohne persönlich-geistige Leistung generiert, weshalb der urheberrechtliche Schutz von Roboterdaten meistens ausscheidet.
Kein Schutz über die DSGVO
Die DSGVO kann die Schutzinteressen der betreffenden Unternehmen ebenfalls nicht abdecken. Denn dies scheitert in der Regel am fehlenden Personenbezug der Roboterdaten (Art. 2 Abs. 1 DSGVO).
Vertragliche Regelungen
Möglich und ratsam sind natürlich vertragliche Regelungen, in denen klar geregelt wird, wie mit den Roboterdaten umgegangen werden darf. Verträge gelten allerdings nur zwischen den Parteien, die den Vertrag unterzeichnet haben. Ein Vertrag zu Lasten Dritter ist nämlich zivilrechtlich unzulässig.
Schutz über das Geschäftsgeheimnisgesetz
Am 26.04.2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten, das auf einer EU-Richtlinie beruht. Mit Hilfe dieses Spezialgesetzes können Unternehmen auch Roboterdaten vor rechtswidriger Erlangung, Nutzung und Offenlegung effektiv durchsetzen. Es müssen dazu unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein: (a) Roboterdaten müssen geheim sein. Dies ist regelmäßig erfüllt, da diese nicht allgemein bekannt oder zugänglich sind und von demjenigen Unternehmen kontrolliert werden, das die Roboter einsetzt. (b) Die Roboterdaten müssen auch einen wirtschaftlichen Wert haben. Auch dies ist der Fall, denn die individuelle Einstellung des Roboters bestimmt die Qualität des Produktionsprozesses. Zudem können Roboterdaten kommerziell genutzt werden. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass (c) angemessene Maßnahmen zur Geheimhaltung getroffen wurden. Neben technischen und organisatorischen Maßnahmen sind auch Geheimhaltungsabreden in Liefer- und Arbeitsverträgen erforderlich.
Wer ist Inhaber des Geschäftsgeheimnisses?
Geschützt wird der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses. Dies ist nach § 2 Nr. 2 GeschGehG jede natürliche oder juristische Person (also auch ein Unternehmen), die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis inne hat. Das ist zunächst der Eigentümer des Roboters, (wenn das Unternehmen z.B. den Roboter käuflich erworben hat) jedoch nicht immer. Denn vielfach werden Roboter geleast und das Eigentum verbleibt beim Verkäufer oder Leasing-Geber (je nach Finanzierungsvariante). Um Unsicherheiten im Hinblick auf die Nutzungs- und Zugriffsrechte auf Roboterdaten zu vermeiden, sollte die Datennutzung daher ausdrücklich in den betreffenden Überlassungsverträgen geregelt werden.
Hochachtungsvoll
Dr. Mansur Pour Rafsendjani