Kolumne Robotik, Recht, Risiko: Die Knowhow-Inventur

Vom Fließband bis zum Code des Fertigungsroboters, überall in Produktion und Betrieb finden sich Gegenstände, in denen sich das Knowhow des Unternehmens spiegelt. Ein Schutz dieser Gegenstände tut not. Die hierzu verfügbaren Instrumente divergieren allerdings je nach Gegenstand und allzu oft setzt ein bestimmter Schutz zudem eigenes Tätigwerden voraus. Versäumnisse hierbei offenbaren sich leider mitunter erst, wenn das Unternehmen im Ernstfall keinen angemessenen Schutz für eines seiner immateriellen Güter beanspruchen kann. Damit es dazu nicht kommt, lohnt ein Blick auf das geistige Eigentum.
Dr. Niclas A. Gajeck ist Rechtsanwalt der Kanzlei Noerr. Er berät schwerpunktmäßig zu Patenten und kartellrechtlichen Themen im Bereich technischer Standards (FRAND), dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie bei der Verhandlung von Patentlizenzverträgen.
Dr. Niclas A. Gajeck ist Rechtsanwalt der Kanzlei Noerr. Er berät schwerpunktmäßig zu Patenten und kartellrechtlichen Themen im Bereich technischer Standards (FRAND), dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie bei der Verhandlung von Patentlizenzverträgen.Bild: Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB

Geistiges Eigentum prägt die Substanz eines modernen Betriebs oft mindestens genauso wie Sacheigentum. Das geistige Eigentum, das sind zuvorderst Registerrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Designs), ferner, etwa mit Blick auf Software und andere Gegenstände, auch das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Einen signifikanten ergänzenden Schutz leisten zudem das Lauterkeitsrecht und das Recht der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

Das Lauterkeitsrecht stellt sicher, dass Wettbewerber die Regeln des Wie des Wettbewerbs beachten. Zudem bietet es einen subsidiären Nachahmungsschutz und knüpft hierzu unter anderem markenrechtsähnlich an die (vermeintliche) Herkunft der Ware oder an die unlautere Erlangung der für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse an. In eine ähnliche Richtung zielt das Recht der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, das nach § 4 GeschGehG unter anderem den unbefugten Zugang, die unbefugte Aneignung oder das unbefugte Kopieren von Dokumenten zur Erlangung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verbietet. Es geht dabei sowohl um den Schutz des Geheimnisses als Eigentumsbestandteil, als auch um die Wahrung der Integrität der betrieblichen Sphäre des Unternehmers als Geheimnisinhaber.

Eigentumsschutz genießt schließlich auch das Zusammenspiel der Güter und Betriebsteile eines Betriebs. Kommentare zu Artikel 14 Grundgesetz, der Eigentumsfreiheit, fassen diesen Gegenstand liebevoll unter das Stichwort des „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs“, der dem Unternehmer als betriebsfähige, organisierte Wirtschaftseinheit das Auftreten am Markt ermöglicht. Der „eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb“ soll damit Schutzlücken schließen, die trotz all der vorgenannten Schutzrechte verbleiben können, wie schon vom Reichsgericht in einer Entscheidung vom 27.02.1904, RGZ 58, 29, festgestellt.

Wer sich von dieser Vielzahl an Gegenständen und Ansprüchen erschlagen fühlt, dem ist zunächst zur Inventur dessen zu raten, was er schützen möchte. Für den Betrieb essenzielle Immaterialgüter sollten Gegenstand umfassenden Schutzes sein, wie ihn etwa ein Patent, Gebrauchsmuster, Design, eine Marke oder das Urheberrecht bieten. Was deren Kategorien nicht erfüllt, lässt sich gegebenenfalls über den Geheimnisschutz erfassen, der vor allem Fragen der Betriebsorganisation aufwirft: Welche Informationen sichere ich wie und wer hat Zugang zu welchen Informationen?

Wie schon diese kurze Aufzählung zeigt, umfasst das geistige Eigentum eine Vielzahl an Schutzrechten, aus denen es auszuwählen gilt. Hierfür sensibilisiert zu sein, ist bereits der erste Schritt dahin, die richtigen Lösungen zu finden. Wer dann noch Fragen hat, dem rate ich zur Knowhow-Inventur – sowie, im Zweifel, zu einem vorsorglichen Gespräch mit einem Spezialisten.

Hochachtungsvoll

Ihr Niclas Gajeck

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