Schutz für Geschäftsgeheimnisse

Kolumne Robotik, Recht, Risiko: Haben oder Nichthaben

Nicht jede Innovation ist patentfähig. Für technische Detailverbesserungen scheitert der Patent- und Gebrauchsmusterschutz oft an der notwendigen Erfindungshöhe und Verbesserungen auf Prozessebene fehlt es häufig an der technischen Qualität. Doch auch solche Innovationen können wertvoll sein. Im Regelfall sind solche Innovationen und die dadurch erreichten Effizienzsteigerungen das Ergebnis eigener Investitionen von Zeit und Ressourcen. Das Ausbügeln von Kinderkrankheiten bei der inkrementellen Verbesserung von Produkten und Prozessen ist ein Lernprozess aus eigenen Erfahrungen und Fehlern.
Dr. Armin Kühne ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei
Noerr. Er berät schwerpunktmäßig zu Patenten, Lizenzen und
Geschäftsgeheimnissen. – Bild: Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB

Aus Sicht des innovativen Unternehmens sollten Mitbewerber diese Erfahrungen und Fehler doch, bitte schön, lieber selbst machen, anstatt sich abkürzend auf die Schultern des Innovativen zu stellen. Dass Mitbewerber es nicht einfacher haben als man selbst, ist ein handfester Faktor im Wettbewerb.

Ein Werkzeug, um zu verhindern, dass Mitbewerber von nicht patentfähigen Innovationen profitieren, ist der Geschäftsgeheimnisschutz. Dieser Schutz braucht weder Anmeldung noch Registrierung, setzt keine besondere Erfindungshöhe voraus und erfasst auch nicht-technische Innovationen. Er ist aber nicht ohne Voraussetzungen. Von diesem Schutz profitieren nur solche Unternehmen, die sich darum bemühen, dass ihre Geheimnisse eben dies bleiben: geheim.

Seit April 2019 gilt in Deutschland das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Das GeschGehG schützt den Inhaber von Geschäftsgeheimnissen dagegen, dass Dritte die Geschäftsgeheimnisse unbefugt erlangen, nutzen oder offenlegen. Schutz gibt es gemäß dem GeschGehG aber nur für Informationen, die geheim sind – das heißt nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich -, wirtschaftlichen Wert haben, weil sie geheim sind, und Gegenstand von „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ sind. Für eigene Innovationen gibt es die ersten beiden Voraussetzungen im Ausgangspunkt geschenkt. Die praktische Herausforderung besteht in den angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen.

Hier gilt: je wertvoller die Information, desto strenger müssen Geheimhaltungsmaßnahmen sein, um als angemessen zu gelten. Es gibt aber Mindeststandards. Was für alle Mitarbeiter im Intranet zugänglich ist oder im Foyer am schwarzen Brett hängt, ist nicht geschützt. Als Standardmaßnahme ist empfehlenswert, den Zugang zu Informationen auf diejenigen Mitarbeiter zu beschränken, die ihn auch brauchen. Im Übrigen kann angemessener Schutz technische Maßnahmen wie beispielsweise Passwortschutz voraussetzen. Auch die Ausgestaltung von Arbeitsverträgen in Bezug auf Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten kann Berücksichtigung finden.

Es mag zynisch wirken, doch ob die eigenen Geheimhaltungsmaßnahmen angemessen sind, findet man im Regelfall erst dann heraus, wenn ein Gericht darüber entscheidet, die Geheimhaltungsmaßnahmen also schon versagt haben. Daran ist erfreulich, dass Geheimhaltungsmaßnahmen nicht perfekt sein müssen, um angemessen zu sein und damit den Geschäftsgeheimnisschutz auszulösen. In jedem Fall sollten sie aber nachweisbar dokumentiert sein.

Der Charme des Geschäftsgeheimnisschutzes liegt letztlich darin, dass er schützt, wo Patente nicht helfen, und zudem wenig kostet. Er ist aber nicht kostenlos, sondern erfordert eine bewusste Auseinandersetzung mit dem eigenen Informationsmanagement, insbesondere dem Umgang mit den unternehmenseigenen IT-Systemen, und mit der Gestaltung der Arbeits-, Dienst- und Werkverträge.

Hochachtungsvoll

Armin Kühne

http://www.noerr.com
Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB

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