
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
mit dem 2. August 2026 ist die nächste Stufe der KI-Verordnung scharfgestellt: Die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO sind einzuhalten. Lediglich für die maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte gewährt der KI-Omnibus bereits in Verkehr gebrachten bzw. in Betrieb genommenen Systemen eine viermonatige Übergangsfrist. Wer sich nun Orientierung vom Verordnungstext erhofft, wird enttäuscht: Art. 50 KI-VO ist unübersichtlich und systematisch komplex. Die Norm regelt im Kern nur, dass Transparenz herzustellen ist. Wie das technisch, formal und praktisch geschehen soll, beschreiben erst die Leitlinien vom 20. Juli 2026 und der Code of Practice vom 10. Juni 2026 – beides formell unverbindliches Soft Law, das faktisch aber den Maßstab setzt. Die Systematik der Norm erschließt sich erst auf den zweiten Blick: Die Absätze 1 und 3 setzen am KI-System an, die Absätze 2 und 4 am KI-Output. Die Absätze 1 und 2 verpflichten den Anbieter, die Absätze 3 und 4 den Betreiber. Absatz 5 verlangt einheitlich, dass die Information spätestens bei der ersten Interaktion bzw. Aussetzung klar, eindeutig und barrierefrei bereitgestellt wird.
Für interaktive KI-Systeme gilt: Anbieter müssen die betroffenen Personen darüber informieren, dass sie mit einer KI interagieren. Ein Hinweis wie „Sie chatten mit einem KI-System“ vor der ersten Interaktion genügt. Entbehrlich ist er nur, wenn die KI-Interaktion für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person offensichtlich ist – etwa bei Diagnose-Systemen für medizinisches Fachpersonal oder internen Assistenzsystemen für geschulte Mitarbeiter.
Deutlich anspruchsvoller sind die Pflichten bei synthetischen Inhalten, also allen KI-generierten oder KI-gestützt manipulierten Outputs in Audio-, Bild-, Video- oder Textform. Anbieter müssen deren Ausgaben maschinenlesbar kennzeichnen und als künstlich erzeugt erkennbar machen. Weil derzeit kein einzelnes technisches Verfahren zuverlässig, wirksam, interoperabel und belastbar zugleich ist, verlangt der Code of Practice die Kombination mehrerer Ansätze – mindestens digital signierte Metadaten und ein unsichtbares Wasserzeichen, sofern es sich nicht um Text unter 200 Tokens handelt. Zusätzlich muss den exponierten Personen ein Mittel zur Erkennung der Kennzeichnung verfügbar gemacht werden. Immerhin: Rein unterstützende Funktionen wie Rechtschreibprüfungen oder Formatanpassungen bleiben außen vor, und anders als noch im Leitlinien-Entwurf vom Mai 2026 sind nun auch KI-Übersetzungen ausgenommen. Für anspruchsvolle Robotikanwendungen entwickelt: Die drehbaren RQDR-Halter von FLEXA bieten eine platzsparende und robuste Kabelführung, die Cobots bei komplexen Bewegungsabläufen zuverlässig unterstützt. ‣ weiterlesen
Flexibler Kabelschutz für Cobots
Betreiber von Systemen zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung müssen die betroffenen Personen über den Betrieb informieren und die Datenverarbeitung datenschutzkonform ausgestalten. Und wer Deepfakes einsetzt, muss sie klar und ohne technische Hilfsmittel erkennbar als künstlich ausweisen – für Bild und Video stellt die EU frei nutzbare Icons bereit, bei reinen Audio-Deepfakes ist ein hörbarer Hinweis erforderlich.
Besondere Aufmerksamkeit verdient schließlich die Betreiberpflicht bei KI-Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Der Begriff ist denkbar weit und erfasst alle wirtschaftlichen, finanziellen, politischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Entwicklungen – betroffen sind also nicht nur Medienhäuser, sondern z.B. auch veröffentlichte Unternehmensberichte mit Investoreninformationen. Der Rettungsanker liegt in der Redaktionsausnahme: Wer den Text einer echten menschlichen Überprüfung unterzieht – mehr als Rechtschreibkontrolle, mindestens ein Faktencheck – und die redaktionelle Verantwortung übernimmt, muss die KI-Verwendung nicht offenlegen. Präzisionsgetriebe stellen hohe Anforderungen an Fertigung und Qualität. Liebherr bietet flexible Lösungen für die Herstellung von Zykloiden- und HarmonicDrive®-Verzahnungen – von der Prozessentwicklung bis zu Maschine, Schulung und Service. ‣ weiterlesen
Verzahnung für die Robotik
Für die Praxis empfiehlt sich ein dreistufiges Vorgehen: erstens prüfen, ob ein transparenzpflichtenauslösendes System oder ein entsprechender Output vorliegt; zweitens die eigene Rolle als Anbieter, Betreiber oder Nicht-Adressat einordnen; drittens die Umsetzung an Leitlinien und Code of Practice ausrichten. Denn es drohen Bußgelder bis 15Mio.€ oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, Schadensersatz- und Unterlassungsforderungen sowie Reputationsschäden.
So bleibt ein zwiespältiges Fazit: Die Transparenzpflichten sind im Grundsatz sinnvoll und vielfach mit überschaubarem Aufwand umsetzbar. Dass ihre praktische Ausgestaltung aber maßgeblich von unverbindlichem Soft Law abhängt, ist symptomatisch für die europäische KI-Regulierung. Unternehmen tun gut daran, die Transparenz jetzt strukturiert anzugehen, bevor es andere für sie tun.
Herzliche Grüße,
Julia Meggyes















